Liefer- und Geschäftsbedingungen der Schumacher Verfahrenstechnik GmbH

  1. Geltungsbereich
  2. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch zukünftige Angebote, Vertragsbeziehungen,

Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der Schumacher Verfahrenstechnik GmbH (Lieferer) und den Vertragspartnern

(Besteller). Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung geiten diese Bedingungen als angenommen.

  1. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB’s, Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen

wird hiermit widersprochen.

III.  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

  1. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen und sonstigen Dokumentationen

dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können.

  1. Angebot und Abschluss
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  3. Verträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert wurden, dies gilt auch für

Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

III.  Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den

schriftlich zugesicherten Vertragsinhalt hinausgehen,

  1. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung und der Besteller ist dafür verantwortlich, uns

jegliche erforderlichen Informationen bezüglich der bestellten Waren innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die

Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

  1. Preise und Zahlung
  2. Kaufpreise sind die von uns ausdrücklich genannten Preise oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in unseren

gültigen Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Unsere Preise verstehen sich ab Werk,

unverpackt und zuzüglich (d. h. exklusive) der gültigen MwSt.

  1. Auftragsänderungskosten trägt der Besteller.

III.  Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten

sich zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung diese Kostenfaktoren, z. B. für Rohmaterial, Löhne und Energie, ändern, sind

wir berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur vorzunehmen.

  1. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Lohnkosten sind sofort

nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Zahlungen können nur durch Banküberweisung oder Barzahlung erfolgen;

Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

  1. Ab dem auf den Tag der Fälligkeit folgenden Tag sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen

Basissatz der EZB (§ 247 BGB) zu berechnen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt

nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

VII.  Uns steht abweichend von §§ 366, 367 BGB das ausschließliche Bestimmungsrecht zu, welche Forderungen durch Zahlung des

Bestellers erfüllt werden.

VIII.  Unsere Forderungen werden unabhängig von der vereinbarten Zahlungsbedingung bzw. deren späterer Änderung sofort fällig,

wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit

des Bestellers zu mindern. Wir sind in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung

auszuführen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte.

  1. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz statt der

Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist verlangen.

  1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.
  2. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist

ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt.

 

 

  1. Liefer- und Leistungsfrist
  2. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Verbindlich zugesagte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom

Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer im Einzelfall vereinbarten Anzahlung.

Maßgeblich für die termingerechte Lieferung ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware dem Transporteur übergeben wird oder der

Zeitpunkt der Versandbereitschaft, soweit der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert wird, die der

Besteller zu vertreten hat. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die der Besteller veranlasst hat und die die Lieferzeit

beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenen Umfang.

III.  Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

  1. Störungen in unserem Geschäftsbetrieb, insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle leitender Mitarbeiter, Streiks,

Arbeitnehmermangel, auch auf Seiten der Zulieferer, mangelnde Versandmöglichkeiten und Störungen in der

Rohstoffbeschaffung, Fälle höherer Gewalt sind von uns nicht zu vertreten. Die Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die

Dauer der Leistungsstörungen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits

vorliegenden Verzuges entstehen.

  1. Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht, hat der Besteller eine Nachfrist zu setzen, die mindestens vierzehn Werktage zu betragen

hat. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die erweiterte Haftung des

Lieferers gemäß § 287 BGB ist ausgeschlossen.

  1. Gefahrübergang und Abnahme
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Materials an den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller

über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch anderen Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr,

übernommen haben.

  1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der

Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.

III.  Wird vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware nicht unverzüglich abgeholt, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Ware auf

Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Zusatzkosten,

die aufgrund der Lagerung entstehen, z. B. Neuanstrich, hat der Besteller zu tragen.

  1. Waren oder Erzeugnisse, für die eine Abnahmepflicht besteht oder eine Abnahme vom Besteller vorgeschrieben wird, sind im

Lieferwerk abzunehmen, andernfalls gelten diese Waren mit Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

  1. Der Inhalt etwaiger Prüfzeugnisse gilt nicht als zugesicherte Eigenschaft.
  2. Für Werkstoffzusammensetzungen und Maße gelten im Zweifel DIN-Normen bzw. Werkstoffblätter, mangels solcher der

Handelsbrauch.

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Wir

behalten uns das Recht vor, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonstig darüber zu verfügen, solange der

Kaufpreis nicht vollständig gezahlt ist. Solange der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt ist, hat der Besteller die Ware

ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern und versichert zu halten sowie unser Eigentum daran zu kennzeichnen.

Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.

  1. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferer im Sinne des § 950 BGB ohne jegliche Verpflichtung,

III.  Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das

Miteigentum an der neuen Sache anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der

anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns

bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

  1. Der Besteller ist berechtigt, über die gelieferte Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er uns

gegenüber nicht im Verzug ist. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

  1. Alle Forderungen und Rechte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab.

Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

  1. Zur Abtretung der Forderungen, einschl. des Forderungsverkaufs an Factoringbanken, ist der Besteller, vorbehaltlich der Regelung
  • 354 a HGB, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht befugt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine

Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und

Unterlagen zu übergeben. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich die

Kunden zu benennen, an die er die Vorbehaltsware veräußert hat, es sei denn, dass diese bereits vollständig bezahlt worden ist.

VII.  Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf an uns abgetretene Forderungen oder sonstige

Sicherheiten, insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen

und uns unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

 

 

VIII.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare

Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten

obliegt uns.

  1. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dieses nur dann als Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dies ausdrücklich

schriftlich erklärt wird.

  1. Mängel und Gewährleistung
  2. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Auslieferung, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel, die

auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der vorbenannten Frist entdeckt wurden, sind – unter sofortiger Einstellung der Be-

und Verarbeitung – unverzüglich nach ihrem Auftreten mitzuteilen.

  1. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten

Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

III.  Rügen des Bestellers haben in Schriftform zu erfolgen und unter genauer Beschreibung des Mangels. Die mangelhaften

Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung bereit

zu halten.

  1. Zu dieser Prüfung und gegebenenfalls Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht hat der Besteller uns erforderliche Zeit und

Gelegenheit zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen erlöschen die Mängelrechte.

  1. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach den Regeln des Kaufrechts und nach Maßgabe der folgenden Regeln

Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware.

  1. Wir leisten bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl dem

Besteller eine neue mangelfreie Ware überlassen oder den Mangel beseitigen.

VII.  Lohnarbeiten werden nachgebessert, alle anderen Ansprüche, vor allem auf Schadensersatz und Ersatz des Materials, gleich aus

welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

VIII.  Die Kosten einer Nachbesserung trägt der Lieferer, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach

Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen gebracht worden ist.

  1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt ein Jahr.
  2. Haftung
  3. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei

Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns auch gegen unsere Erfüllungs- bzw.

Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden

verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schaden

absichern soll.

  1. Jede Haftung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

III.  Die Haftungsregelung gilt insbesondere auch für unsere Beratung in Wort, Schrift und sonstiger Weise. Der Besteller ist

insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung des von uns gelieferten Gegenstandes für den beabsichtigten

Verwendungszweck zu prüfen.

  1. Sofern der Besteller nicht ein gesetzliches oder vertragliches Leistungsverweigerungsrecht nachweisen kann, können

Haftungsansprüche gegen uns so lange nicht geltend gemacht werden, wie der Kaufpreis nicht gezahlt wurde.

  1. Schlussvorschriften
  2. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit aller Bestimmungen. sonstigen
  3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sowie für alle Rechtsstreitigkeiten ist D-51588 Nümbrecht.

III.  Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Verkäufer hat das Recht, auch

vor dem für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen

 

 

  1. Factoring (Ergänzung)

Folgende Ergänzungen (Ziffer I bis VI) gelten nur für Forderungen,  die an die VR FACTOTERM GmbH abgetreten sind. Die Rechnungen zu

diesen Forderungen sind mit einem entsprechenden Abtretungsvermerk eindeutig gekennzeichnet.

  1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung

einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie

aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

  1. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und

Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich

schriftlich anerkannt worden sind.

III.  Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt

ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

Gerichtsstand ist nach Wahl der VR FACTOTERM der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main

  1. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungs- verpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden

Forderungen sofort fällig.

  1. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor

ist Verbraucher.

  1. Sämtliche Zahlungen zu den abgetretenen Forderungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM

GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere die  Ansprüche aus der entsprechenden

Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir hierbei auf die VR FACTOREM GmbH

übertragen. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist

ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt.

Druckversion: agb-schumacher-verfahrenstechnik

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.